Energieaudit nach EDLG-G / DIN EN 16247-1

                            Energieaudit nach EDL-G


Unternehmen (sog. Nicht-KMU) müssen seit (und erstmalig) 2015 ein gesetzlich vorgeschriebenes Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen lassen. Solche Audits sind notwendig, um den Energieverbrauch zu identifzieren und effizientere Maßnahmen ermitteln zu können. Außerdem können Einsparpotenziale aufgezeigt werden. Das EKON-Institut ist beim BAFA als Energieberater gelistet und führt somit bei Unternehmen Energieaudits bereits erfolgreich durch.

Zu allgemeinen Fragestellungen in Bezug auf die Auditierungspflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die wichtigsten Fragen vorab finden Sie bereits am Ende dieser Seite.

01

Vor-Ort-Begehung

Wir kommen zu Ihnen und analysieren die energieverbrauchenden Anlagen und dazugehörigen Kosten in Ihrem Unternehmen.

02

Schriftliche Analyse

Wir ermitteln Ihr Ihren Gesamtenergieverbrauch und Ihr individuelles Einsparpotenzial und erstellen einen schriftlichen Analysebericht gemäß DIN EN 16247-1 darüber.

03

Abschlussbesprechung 

Wir besprechen den Bericht persönlich mit Ihnen und klären alle wichtigen Fragen. Aufgrund der aktuellen COVID19-Situation führen wir diese natürlich auch teleofnisch oder per Videocall durch.

04

Folgeaudit

Das Audit muss alle vier Jahre wiederholt werden.
Keine Sorge - wir bleiben an Ihrer Seite. Da wir Ihre individuelle Abnahmestruktur bereits kennen, können wir jede Veränderung und Entwicklung begleiten und die Folgeaudits problemlos durchführen.

FAQs

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
  • CORONA-Situation

    Wenn Sie aufgrund der COVID-19-Situation das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnten, muss es nun nachgeholt werden. 

    Im Falle einer spätere Kontrolle durch das Bundesamt müssen die Gründe der Verzögerung ausführlich dargestellt werden können. 


    Bis zum 28. Feb. 2021 wird das BAFA davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Audit also nachgeholt werden.

  • Wann musste das Erstaudit durchgeführt werden?

    Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits für Nicht-KMU war bis zum 05. Dez. 2015. Somit wäre dann das nächste Audit für Unternehmen im Jahr 2019 fällig. 

    Wurde Audit bspw. am 15. März 2016 durchgeführt, folgt das nächste zum 15. März 2020.


  • Welche Unternehmen müssen das Audit durchführen?

    Sog. Nicht-KMUs, also Unternehmen mit u.a. mehr als 250 Mitarbeitern müssen das gesetzliche vorgeschriebene Audit durchführen lassen. 

    Vorsicht: wenn Sie wahrheitswidrig behaupten, ein KMU zu sein und sich somit der Pflicht entziehen droht ein saftiges Bußgeld!

    Den zuständigen gelisteten Energieberater suchen Sie sich natürlich selbst aus. Gut, dass Sie bereits bei uns gelandet sind!

  • Wie sehen die Anforderungen aus?

    Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.

     und daran halten wir uns!

  • Was passiert, wenn ich das Pflichtaudit verspätet oder nicht durchgeführt habe?

    Das BAFA führt regelmäßig und stichprobenartig Kontrollen durch und wird dann etwaige Unterlagen anfordern. Wurde kein Audit durchgeführt,  droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR. 

    Aber keine Sorge - wir sagen Ihnen, wann das Audit durchgeführt werden muss und haben die Folgetermine immer rechtzeitig im Blick. 


  • Wann bin ich von der Durchführung des Energieaudits befreit?

    Wenn Sie ein Energie- (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) implementiert haben, sind Sie von der Pflicht befreit.

    Wird das jeweilige System nicht mehr fortgesetzt, entfällt die Freistellung.

Sie wissen nicht, ob Sie zum Audit verpflichtet sind? Wir helfen Ihnen bei der Einordnung und den Kriterien - rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie direkt einen Termin!

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